Geschmacksverbot für E-Liquids? Was der neue Gesetzentwurf bedeuten könnte
Koen
10 Feb 2026
In Deutschland liegt derzeit ein Gesetzentwurf zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vor, der möglicherweise weitreichende Folgen für E-Zigaretten und E-Liquids haben wird. Dabei handelt es sich ausdrücklich um einen Referentenentwurf.
Die Regelung ist noch nicht endgültig beschlossen, doch der Inhalt ist so konkret, dass bereits jetzt klar wird: Sollte der Entwurf in dieser Form umgesetzt werden, könnte sich der Markt grundlegend verändern.
Der Entwurf sieht ein Verbot von 13 bestimmten Stoffen vor, die in E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten (E-Liquids) verwendet werden.
Formell handelt es sich nicht um ein allgemeines Geschmacks- oder Aromaverbot. In der Praxis betrifft die Liste jedoch Stoffe, die in nahezu allen modernen E-Liquids eine zentrale Rolle spielen.
Diese Additive werden unter anderem eingesetzt für:
fruchtige Geschmacksrichtungen
süße Liquids
frische Akzente
Menthol-, Mint- und Ice-Profile
Wird die Liste unverändert eingeführt, könnten die meisten heute erhältlichen E-Liquids in ihrer aktuellen Form nicht mehr verkauft werden.
Warum wären fast alle E-Liquids betroffen?
Entscheidend ist nicht die Anzahl der Stoffe, sondern ihre funktionale Bedeutung innerhalb eines Rezepts.
Viele der genannten Substanzen sorgen für:
Geschmacksbalance
Abrundung und Süße
Frische ohne Schärfe
Wiedererkennbarkeit eines Aromas
Ohne diese Bestandteile bleibt oft nur ein flacher, wenig ausgeprägter Grundgeschmack. Zwar sind Reformulierungen theoretisch möglich, sie führen jedoch häufig zu deutlich anderen Geschmackserlebnissen oder zu Produkten, die wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll herzustellen sind.
Auch wenn der Entwurf juristisch kein vollständiges Geschmacksverbot darstellt, könnte die praktische Wirkung dem Verschwinden eines Großteils des bisherigen E-Liquid-Sortiments gleichkommen.
Warum genau diese Stoffe?
Zur Begründung verweist das Bundesministerium auf Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).
Dabei ist eine differenzierte Betrachtung wichtig:
Das BfR kommt zu dem Schluss, dass bei mehreren Stoffen mögliche Gesundheitsrisiken nicht ausgeschlossen werden können.
Ein Teil der vorliegenden Daten basiert auf Tierstudien und Expositionsmodellen.
Für viele verwendete Kühlstoffe liegen kaum spezifische Inhalationstoxizitätsdaten vor.
Das BfR weist selbst darauf hin, dass die wissenschaftliche Datenlage zur Inhalation begrenzt ist und weiterer Forschungsbedarf besteht.
Das geplante Verbot ist daher vorsorglich motiviert. Es beruht nicht auf gesicherten Beweisen für konkrete Schäden beim Dampfen, sondern auf bestehenden Unsicherheiten bei langfristiger Inhalation.
Was bedeutet das für dich als Kunde?
Sollte der Gesetzentwurf weitgehend unverändert umgesetzt werden, wären die Auswirkungen für Dampfer deutlich spürbar.
Mögliche Folgen sind:
Ein Großteil der aktuellen E-Liquids würde verschwinden oder sich stark verändern
Besonders Nicht-Tabak-Aromen wären massiv betroffen
Neue Produkte könnten anders schmecken als gewohnt
Das verfügbare Sortiment würde deutlich kleiner
Es geht dabei nicht um einzelne Geschmacksrichtungen, sondern um eine grundlegende Veränderung des Marktes.
Einige E-Liquids und Pods sind bereits stark reduziert und auf der Ausverkauf-seite zu finden!
Nein. Solange der Gesetzentwurf nicht offiziell verabschiedet und veröffentlicht ist, bleiben alle Produkte weiterhin legal erhältlich.
Der Entwurf sieht jedoch vor, dass die Regelung sechs Monate nach Veröffentlichung in Kraft tritt. Nach einer endgültigen Entscheidung würde also eine Übergangsphase beginnen, in der sich das Angebot spürbar verändern kann.
Was bedeutet das für dein Lieblings-Liquid?
Das lässt sich aktuell noch nicht im Detail sagen. Realistisch ist jedoch:
Viele bestehende Liquids wären in ihrer jetzigen Zusammensetzung nicht mehr zulässig
Reformulierungen führen häufig zu deutlich veränderten Geschmacksprofilen
Einige Produkte könnten vollständig vom Markt verschwinden
Klassische Tabakaromen und sehr einfache Profile gelten als vergleichsweise weniger betroffen, jedoch ohne Garantie
Wir verfolgen die weitere Entwicklung sehr genau und informieren dich, sobald es konkrete Änderungen gibt.
FAQ: Geschmacksverbot für E-Liquids – die wichtigsten Fragen und Antworten
Ist das Geschmacksverbot bereits beschlossen?
Nein, aktuell handelt es sich ausschließlich um einen Gesetzentwurf. Das bedeutet, dass das Vorhaben noch die üblichen parlamentarischen Schritte durchlaufen muss, bevor es rechtsverbindlich wird. Dazu gehören unter anderem Anhörungen von Fachverbänden, mögliche Stellungnahmen des Bundesrates sowie eventuelle Anpassungen durch die zuständigen Ausschüsse. Bis zur finalen Abstimmung sind also sowohl inhaltliche Änderungen als auch eine vollständige Rücknahme des Entwurfs weiterhin möglich. Für Verbraucher und Händler heißt das: Noch ändert sich nichts, die aktuelle Rechtslage gilt unverändert weiter.
Gilt das auch für nikotinfreie E-Liquids?
Ja, der Entwurf nimmt ausdrücklich die Inhaltsstoffe von E-Liquids ins Visier, und zwar unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht. Damit würden auch klassische nikotinfreie Liquids, Shake-and-Vape-Produkte sowie sogenannte Base- und Aromenkombinationen für den Eigenmischbereich unter die geplanten Regelungen fallen. Das ist ein wichtiger Punkt, da viele Dampfer bewusst zu nikotinfreien Varianten greifen oder ihre Liquids selbst mischen. Sollte der Entwurf in seiner jetzigen Form verabschiedet werden, wäre dieser gesamte Bereich betroffen.
Gilt das auch für nikotinfreie E-Liquids?
Ja, der Entwurf nimmt ausdrücklich die Inhaltsstoffe von E-Liquids ins Visier, und zwar unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht. Damit würden auch klassische nikotinfreie Liquids, Shake-and-Vape-Produkte sowie sogenannte Base- und Aromenkombinationen für den Eigenmischbereich unter die geplanten Regelungen fallen. Das ist ein wichtiger Punkt, da viele Dampfer bewusst zu nikotinfreien Varianten greifen oder ihre Liquids selbst mischen. Sollte der Entwurf in seiner jetzigen Form verabschiedet werden, wäre dieser gesamte Bereich betroffen.
Wann könnte die Regelung in Kraft treten?
Nach dem aktuellen Entwurf würden die neuen Vorgaben sechs Monate nach der offiziellen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam. Diese Übergangsfrist soll Herstellern, Händlern und Konsumenten Zeit geben, sich auf die veränderten Rahmenbedingungen einzustellen. Ein konkretes Datum lässt sich derzeit allerdings noch nicht nennen, da dies vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abhängt. Sobald ein offizieller Zeitplan feststeht, werden wir an dieser Stelle darüber informieren.
Ist das ein vollständiges Geschmacksverbot?
Formal betrachtet nein, denn der Entwurf spricht nicht von einem pauschalen Verbot aller Geschmacksrichtungen. In der Praxis könnte die Wirkung jedoch sehr nah an einem Komplettverbot liegen, da die vorgesehenen Regelungen einen Großteil der heute verfügbaren Aromen de facto ausschließen würden. Voraussichtlich würden lediglich einige wenige Richtungen, etwa klassische Tabaknoten, weiterhin zulässig bleiben. Die gewohnte Vielfalt an Frucht-, Menthol-, Dessert- oder Getränkeliquids wäre in der bisherigen Form dagegen kaum mehr denkbar. Für viele Dampfer würde sich der Markt damit spürbar verändern.
Welche Aromen wären voraussichtlich weiterhin erlaubt?
Nach derzeitigem Stand des Entwurfs dürften in erster Linie tabakähnliche Geschmacksrichtungen erhalten bleiben, da sie als Unterstützung beim Umstieg von klassischen Zigaretten eingestuft werden. Alle darüber hinausgehenden Aromen, etwa fruchtige, süße oder mentholbasierte Liquids, stünden dagegen zur Disposition. Eine abschließende Liste der zulässigen Geschmacksprofile gibt es bislang jedoch nicht, da die genauen Kriterien im weiteren Verfahren noch konkretisiert werden.
Was bedeutet das für bereits gekaufte Liquids?
Produkte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung rechtmäßig erworben wurden, bleiben aus Verbrauchersicht weiterhin nutzbar. Für den Handel sind in solchen Fällen üblicherweise Übergangsfristen vorgesehen, innerhalb derer bereits eingelagerte Ware abverkauft werden kann. Die genauen Bedingungen hängen vom endgültigen Gesetzestext ab. Wir empfehlen, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und sich rechtzeitig zu informieren, sobald mehr Klarheit besteht.